Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
Stand: 30.07.2020
Wird zitiert von 45
Nach Gewicht
- BSG, 06.03.2003 – B 11 AL 27/02 RZitiert von 3
- EuGH, 18.07.2007 – C-490/04Freier Dienstleistungsverkehr: Vereinbarkeit von Meldepflichten für ausländische Zeitarbeitsunternehmen bei Einsatzortwechseln mit Art. 49 EG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- EuGH, 14.12.2006 – C-490/04
- LAG Baden-Württemberg, 28.11.2012 – 4 Sa 48/12Zitiert von 2
- OLG Hamm, 08.10.1999 – 2 Ss OWi 892/99
- BAG, 08.12.2021 – 10 AZR 101/20Erstattungsansprüche im UrlaubskassenverfahrenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 01.11.2024 – 10 SLa 251/24 SK
- BAG, 15.11.2023 – 10 AZR 343/22Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Arbeitnehmerüberlassung - ZusammenhangstätigkeitenZitiert von 4
- LAG Hessen, 27.05.2022 – 10 Sa 1222/21 SK
45 Entscheidungen zu § 3 AEntG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wenn
§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Nummer 2, 3 oder 4 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind, die zusammengefasst räumlich den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken.