Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
Stand: 30.07.2020
Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wenn
§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Nummer 2, 3 oder 4 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind, die zusammengefasst räumlich den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 3 AEntG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 06.03.2003 – B 11 AL 27/02 RZitiert von 3
- EuGH, 18.07.2007 – C-490/04Freier Dienstleistungsverkehr: Vereinbarkeit von Meldepflichten für ausländische Zeitarbeitsunternehmen bei Einsatzortwechseln mit Art. 49 EG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- EuGH, 14.12.2006 – C-490/04
- LAG Baden-Württemberg, 28.11.2012 – 4 Sa 48/12Zitiert von 2
- OLG Hamm, 08.10.1999 – 2 Ss OWi 892/99
- BAG, 15.11.2023 – 10 AZR 343/22Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Arbeitnehmerüberlassung - ZusammenhangstätigkeitenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 01.11.2024 – 10 SLa 251/24 SK
- LAG Hessen, 27.05.2022 – 10 Sa 1222/21 SK
- LAG Hessen, 25.06.2021 – 10 Sa 1343/20 SK
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1657)
BGBl. 2020 I S. 1657
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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11.08.2014 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I 1348)
BGBl. 2014 I S. 1348
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